Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid für 2015 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 25. Juli 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. September 2018 dahingehend zu ändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag mit EUR 0,- festgesetzt wird.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2015 vom 25. Juli 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. September 2018 dahingehend zu ändern, dass der vortragsfähige Gewerbeverlust mit EUR 4.283.252,- festgestellt wird.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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