Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das beklagte Finanzamt (FA) verpflichtet ist, bestandskräftige Schätzungsbescheide gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 172 Abs. 1 Satz 3 AO zu ändern. Ferner ist streitig, ob Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer und zum Solidaritätszuschlag anzupassen sind und ob ein Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlung festzusetzen ist.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Gegenstand ihres Unternehmens ist xxx.
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