FG Köln - Urteil vom 19.04.2018
10 K 2115/16
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 S. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; AStG § 1 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2020, 50
DStZ 2019, 9
EFG 2018, 1669

Rechtsstreit über eine vorgenommene Gewinnerhöhung wegen nicht anerkannter Darlehensabschreibungen; Bilanzsteuerrechtliche Zulässigkeit von Teilwertabscheibungen; Sperrung einer außerbilanziellen Korrektur nach dem abkommensrechtlichen Grundsatz des dealing at arms length

FG Köln, Urteil vom 19.04.2018 - Aktenzeichen 10 K 2115/16

DRsp Nr. 2018/12188

Rechtsstreit über eine vorgenommene Gewinnerhöhung wegen nicht anerkannter Darlehensabschreibungen; Bilanzsteuerrechtliche Zulässigkeit von Teilwertabscheibungen; Sperrung einer außerbilanziellen Korrektur nach dem abkommensrechtlichen Grundsatz des "dealing at arms length"

Tenor

Die Körperschaftsteuerfestsetzungen für die Jahre 2005 und 2006 vom 25.9.2009 werden unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 15.7.2016 dahin geändert, dass die Abschreibungen auf Darlehensforderungen gegenüber der A S.A.R.L. i.H.v. 34.208 € für 2005 und i.H.v. 115.000 € für 2006 ergebnismindernd anerkannt werden. Die Neuberechnung der danach für die Streitjahre festzusetzenden Körperschaftsteuer wird dem Beklagten aufgegeben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 S. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; AStG § 1 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 AStG vorgenommene Gewinnerhöhung wegen nicht anerkannter Darlehensabschreibungen.