FG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.04.2020
11 K 1492/19
Normen:
EnergieStG § 55; StromStG § 2 Nr. 2a; StromStG § 2 Nr. 3;

Rechtsstreit um das etwaige Bestehen eines Steuerentlastungsanspruchs nach § 55 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) für das Jahr 2010; Klassifikation der Wirtschaftszweige gemäß § 2 Nrn. 3 und 2a des Stromsteuergesetzes (StromStG); Zuordnung der Tätigkeit des Klägers zum Produzierenden Gewerbe

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.04.2020 - Aktenzeichen 11 K 1492/19

DRsp Nr. 2020/8081

Rechtsstreit um das etwaige Bestehen eines Steuerentlastungsanspruchs nach § 55 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) für das Jahr 2010; Klassifikation der Wirtschaftszweige gemäß § 2 Nrn. 3 und 2a des Stromsteuergesetzes (StromStG); Zuordnung der Tätigkeit des Klägers zum Produzierenden Gewerbe

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EnergieStG § 55; StromStG § 2 Nr. 2a; StromStG § 2 Nr. 3;

Tatbestand

I.

Streitig ist ein Steuerentlastungsanspruch nach § 55 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) für das Jahr 2010 und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Rechtsvorgängerin der Klägerin nach der in der genannten Vorschrift -- über § 2 Nrn. 3 und 2a des Stromsteuergesetzes (StromStG) -- für maßgeblich erklärten, vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003), in ihrem Schwerpunkt eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, die dem Produzierenden Gewerbe und nicht etwa dem Handel zuzuordnen ist.