FG Köln - Urteil vom 17.05.2018
13 K 3342/12
Normen:
EStG § 20 Abs. 6 S. 2; EStG § 32d Abs. 1; EStG § 32d Abs. 3; EStG § 32d Abs. 4; EStG § 32d Abs. 5; EStG § 32d Abs. 6;
Fundstellen:
EFG 2019, 112

Rechtsstreit um die Behandlung von mit ausländischer Quellensteuer belegter ausländischer Kapitalerträge; Entlastung von ausländischer Quellensteuer; Beschränkte Verlustverrechnung gemäß § 20 Abs. 6 EStG

FG Köln, Urteil vom 17.05.2018 - Aktenzeichen 13 K 3342/12

DRsp Nr. 2018/18438

Rechtsstreit um die Behandlung von mit ausländischer Quellensteuer belegter ausländischer Kapitalerträge; Entlastung von ausländischer Quellensteuer; Beschränkte Verlustverrechnung gemäß § 20 Abs. 6 EStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 6 S. 2; EStG § 32d Abs. 1; EStG § 32d Abs. 3; EStG § 32d Abs. 4; EStG § 32d Abs. 5; EStG § 32d Abs. 6;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Behandlung von mit ausländischer Quellensteuer belegten ausländischen Kapitalerträgen streitig.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2010 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer im Dezember 2011 eingereichten Steuererklärung für 2010 deklarierten sie - neben positiven inländischen Kapitaleinkünften und nicht quellenbesteuerten ausländischen Kapitalerträgen - folgende quellenbesteuerte Einkünfte aus ausländischem Kapitalvermögen:

Ehemann Ehefrau Summe
ausländische Kapitaleinkünfte aus EU-Ländern 430.250,56 € 3.913,00 € 434.163,56 €
hierauf entfallende EU-Quellensteuer 55.678,72 € 587,05 € 56.265,77 €
ausländische Kapitaleinkünfte aus Drittstaaten 54.572,00 € 0,00 € 54.572,00 €
hierauf im Drittstaat entfallende Quellensteuer 6.318,54 € 0,00 € 6.318,54 €