FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.08.2018
1 K 2469/16
Normen:
EG -Vertrag Art. 81; EStG § 10b; EStG § 34c; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8; KStG § 26; KStG § 8b Abs. 2; KStG § 9 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStZ 2019, 484
EFG 2019, 809

Rechtsstreit um die Berücksichtigung einer kartellrechtlichen Geldbuße als Betriebsausgabe; Möglichkeit der Einbeziehung von Erträgen aus einem Währungssicherungsgeschäft in die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.08.2018 - Aktenzeichen 1 K 2469/16

DRsp Nr. 2019/5555

Rechtsstreit um die Berücksichtigung einer kartellrechtlichen Geldbuße als Betriebsausgabe; Möglichkeit der Einbeziehung von Erträgen aus einem Währungssicherungsgeschäft in die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

Eine EU-Kartellbuße ermöglicht nur insoweit einen Betriebsausgabenabzug, als ihr eine abschöpfende Funktion zukommt. Erträge aus Währungssicherungsgeschäften können in die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften nicht einbezogen werden. Keine Berücksichtigung von Spenden bei der Berechnungsmethode des Anrechnungshöchstbetrags für ausländische Steuern bei Kapitalgesellschaften.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 80 % und der Beklagte zu 20 % zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

IV.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des Kostenerstattungsanspruchs abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EG -Vertrag Art. 81; EStG § 10b; EStG § 34c; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8; KStG § 26; KStG § 8b Abs. 2; KStG § 9 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand