FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.10.2019
1 K 1540/18
Normen:
EStG § 15a; EStG § 23 Abs. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
DStRE 2020, 1217

Rechtsstreit um die Berücksichtigung eines nicht steuerbaren Veräußerungsgewinns bei der Berechnung eines fiktiven Kapitalkontos; Ermittlung der Grenze bezüglich des Greifens des Verlustausgleichsverbots

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.10.2019 - Aktenzeichen 1 K 1540/18

DRsp Nr. 2020/11691

Rechtsstreit um die Berücksichtigung eines nicht steuerbaren Veräußerungsgewinns bei der Berechnung eines "fiktiven" Kapitalkontos; Ermittlung der Grenze bezüglich des Greifens des Verlustausgleichsverbots

Zur Berücksichtigung eines nicht steuerbaren Veräußerungsgewinns bei der Berechnung eines "fiktiven" Kapitalkontos. Im Hinblick auf deren grundsätzliche steuerliche Neutralität sind nicht steuerbare Vorgänge in die Ermittlung der Grenze, ab der das Verlustausgleichsverbot greift, nicht einzubeziehen.

Tenor

I.

Der Bescheid vom 5. Juli 2017 über die Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG für den Veranlagungszeitraum 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 2015 wird dahingehend abgeändert, dass der in Höhe von 91.491,-- Euro festgestellte Verlust aus laufenden Einkünften in Höhe von 51.129,19 Euro als ausgleichsfähig anerkannt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu 5/9 zu tragen, im Übrigen die Klägerin.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden, indem er Sicherheit leistet, es sei denn, dass die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 15a; EStG § 23 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand