FG Köln - Urteil vom 19.02.2020
1 K 1209/18
Normen:
EStG § 9 Abs. 3; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 4; AO § 162;

Rechtsstreit um die Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Korrekte Berechnung der Entfernungspauschale mit Bezug zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Reduzierung der Fahrtkosten um einen Privatanteil; Gleichstellung von Nichtarbeitnehmern mit Arbeitnehmern

FG Köln, Urteil vom 19.02.2020 - Aktenzeichen 1 K 1209/18

DRsp Nr. 2020/7853

Rechtsstreit um die Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Korrekte Berechnung der Entfernungspauschale mit Bezug zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Reduzierung der Fahrtkosten um einen Privatanteil; Gleichstellung von Nichtarbeitnehmern mit Arbeitnehmern

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 06.12.2016 sowie der Einkommensteuerbescheid 2016 vom 30.11.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.04.2018 werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 3; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 4; AO § 162;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

1. 2. 3.