Der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 06.12.2016 sowie der Einkommensteuerbescheid 2016 vom 30.11.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.04.2018 werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
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