FG Köln - Urteil vom 04.07.2019
10 K 1962/15
Normen:
EStG § 10d Abs. 4 S. 1; KStG § 8 Abs. 1 S. 1; AO § 171 Abs. 10; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 351 Abs. 2; FGO § 42;
Fundstellen:
BB 2020, 1109

Rechtsstreit um die Bewertung des Betriebs einer Flugzeug-Vercharterung als vGA wegen fehlender Überschusserzielungsabsicht und um die Berücksichtigung von Vorsteuerüberhängen; Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung bei dem Betrieb einer Flugzeugvercharterung; Kriterium der fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht; Rechtmäßigeit der gesonderten Feststellung des am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibenden Verlustvortrages

FG Köln, Urteil vom 04.07.2019 - Aktenzeichen 10 K 1962/15

DRsp Nr. 2020/6090

Rechtsstreit um die Bewertung des Betriebs einer Flugzeug-Vercharterung als vGA wegen fehlender Überschusserzielungsabsicht und um die Berücksichtigung von Vorsteuerüberhängen; Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung bei dem Betrieb einer Flugzeugvercharterung; Kriterium der fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht; Rechtmäßigeit der gesonderten Feststellung des am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibenden Verlustvortrages

Tenor

Die Umsatzsteuer-Änderungsbescheide für 2008, 2009 und 2010, jeweils vom 9.4.2013 in Form der Einspruchsentscheidung vom 25.6.2015 werden dahin geändert, dass hinsichtlich des Flugzeugs der Klägerin der Vorsteuerabzug sowohl aus der Anschaffung als auch aus den laufenden Kosten gewährt wird.

Die Neuberechnung der danach für die Jahre 2008, 2009 und 2010 festzusetzenden Umsatzsteuer wird dem Beklagten aufgegeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 10 % und der Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 4 S. 1; KStG § 8 Abs. 1 S. 1; AO § 171 Abs. 10;