FG Münster - Urteil vom 27.02.2020
3 K 3593/16 F
Normen:
BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2020, 1109
DStRE 2020, 1047
DStZ 2020, 432
GmbHR 2020, 717
NZG 2020, 760
ZEV 2020, 480
ZEV 2020, 581

Rechtsstreit um die Einordnung einer Stiftung & Co. KG als gewerblich geprägte Personengesellschaft; Einordnung des Vermögens einer Stiftung & Co. KG als Betriebsvermögen im Sinne des § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG

FG Münster, Urteil vom 27.02.2020 - Aktenzeichen 3 K 3593/16 F

DRsp Nr. 2020/6091

Rechtsstreit um die Einordnung einer Stiftung & Co. KG als gewerblich geprägte Personengesellschaft; Einordnung des Vermögens einer Stiftung & Co. KG als Betriebsvermögen im Sinne des § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob das Vermögen der E 3 Stiftung & Co. KG (im Folgenden KG) Betriebsvermögen im Sinne des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bewertungsgesetz (BewG) darstellt.

Die KG wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 00.00.2011 mit Sitz in L errichtet und im Handelsregister des Amtsgerichts G eingetragen (HRA ). Die KG hat ihren Sitz inzwischen nach G verlegt. Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung ihres eigenen und fremden Vermögens mit der Möglichkeit, sich auch an anderen Unternehmen mit ähnlichem Gegenstand zu beteiligen und Zweigniederlassungen zu errichten. Persönlich haftende Gesellschafterin der KG ist die E 3-Stiftung (im Folgenden Stiftung), die allein zur Geschäftsführung und Vertretung der KG berechtigt und verpflichtet ist. Die Stiftung ist von der Bezirksregierung N unter dem 00.00.2011 als selbständige Familienstiftung bürgerlichen Rechts gemäß § 80 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anerkannt.