Der Bescheid vom 06.02.2013 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und für die Festsetzung der Investitionszulage nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO für die Kalenderjahre 2008 ff. bezüglich des Objektes A., F-Str. 12, Wohnung 3, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.09.2016 wird dahingehend geändert, dass die Besteuerungsgrundlagen wie folgt festgestellt werden:
-begünstigte Sanierungsaufwendungen i.H. von 208.663,93 €,
-nicht begünstigte Sanierungsaufwendungen i.H. von 27.475,07 €,
-Grund und Boden i.H. von 35.421,00 €
-Altbau i.H. von 23.614,00 €.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
4.
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