FG Sachsen - Urteil vom 12.09.2019
4 K 1576/16
Normen:
AO § 180 Abs. 2; AO § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 7 Abs. 4; EStG § 7i Abs. 1 S. 5;

Rechtsstreit um die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und für die Festsetzung der Investitionszulage nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO; Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für Wohnungseigentumsgemeinschaften; Begünstigte Sanierungsaufwendungen im Sinne von § 7i Abs. 1 S. 5 EStG; Voraussetzung der Abschreibung gemäß § 7 Abs. 4 EStG

FG Sachsen, Urteil vom 12.09.2019 - Aktenzeichen 4 K 1576/16

DRsp Nr. 2020/1067

Rechtsstreit um die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und für die Festsetzung der Investitionszulage nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO; Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für Wohnungseigentumsgemeinschaften; Begünstigte Sanierungsaufwendungen im Sinne von § 7i Abs. 1 S. 5 EStG; Voraussetzung der Abschreibung gemäß § 7 Abs. 4 EStG

Tenor

1.

Der Bescheid vom 06.02.2013 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und für die Festsetzung der Investitionszulage nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO für die Kalenderjahre 2008 ff. bezüglich des Objektes A., F-Str. 12, Wohnung 3, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.09.2016 wird dahingehend geändert, dass die Besteuerungsgrundlagen wie folgt festgestellt werden:

-

begünstigte Sanierungsaufwendungen i.H. von 208.663,93 €,

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nicht begünstigte Sanierungsaufwendungen i.H. von 27.475,07 €,

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Grund und Boden i.H. von 35.421,00 €

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Altbau i.H. von 23.614,00 €.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4.