FG Nürnberg - Urteil vom 29.07.2020
3 K 1098/19
Normen:
EStG § 37 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 2197

Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag ab 01.01.2020 auf 0 Euro wegen dessen Verfassungswidrigkeit

FG Nürnberg, Urteil vom 29.07.2020 - Aktenzeichen 3 K 1098/19

DRsp Nr. 2020/12899

Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag ab 01.01.2020 auf 0 € wegen dessen Verfassungswidrigkeit

Tenor

1.

Der Vorauszahlungsbescheid über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 08.11.2019 wird dahin geändert, dass die Vorauszahlungen für den Solidaritätszuschlag ab dem 01.01.2021 auf vierteljährlich jeweils 19 € herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger und der Beklagte je zur Hälfte zu tragen.

3.

Die Revision zum BFH wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 37 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt den Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag ab 01.01.2020 auf 0 € wegen dessen Verfassungswidrigkeit zu Recht abgelehnt hat.

Die Kläger sind verheiratet und werden beim beklagten Finanzamt zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater tätig.

Mit Bescheid vom 18.02.2019 setzte das Finanzamt unter anderem die Vorauszahlungen für den Solidaritätszuschlag ab 2020 und weitere Jahre in Höhe von vierteljährlich 453 € (zu entrichten jeweils am 10.03.; 10.06.; 10.09.; 10.12. des Jahres) fest. Die Festsetzung ging auf den Antrag und die Schilderung der Verhältnisse der Kläger vom 01.02.2019 zurück.