FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.01.2020
1 K 1904/19
Normen:
DBA-Luxemburg (2012) Art. 14 Abs. 1; EStG § 3a Abs. 2 S. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1c;

Rechtsstreit um die steuerliche Berücksichtigung von in Luxemburg gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen als Sonderausgaben im Inland; Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 c) EStG

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2020 - Aktenzeichen 1 K 1904/19

DRsp Nr. 2020/11688

Rechtsstreit um die steuerliche Berücksichtigung von in Luxemburg gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen als Sonderausgaben im Inland; Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 c) EStG

Steuerliche Berücksichtigung ausländischer Sozialversicherungssbeiträge im Inland (im Wesentlichen inhaltsgleich mit den Entscheidungen zu 1 K 1476/19, 1 K 1478/19 und 1 K 1479/19 Während nach unionsrechtlichen Grundsätzen eine steuerliche Abzugsfähigkeit luxemburgischer Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben im Inland deswegen geboten ist, weil das luxemburgische Steuerrecht eine solche nicht vorsieht, gilt dies für eine zweifache Berücksichtigung luxemburgischer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowohl im luxemburgischen Tätigkeitsstaat als auch im inländischen Wohnsitzstaat nicht

Tenor

I.

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 6. September 2019 wird der Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 19. Oktober 2017 dahingehend geändert, dass die im Ausland entrichteten Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 1.091,04 EUR als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10 zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

IV.