Der Bescheid des Beklagten über USt 2014 vom 16.11.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.5.2017 wird dahingehend abgeändert, dass die USt 2014 auf 0,00 EUR festgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Klägerin in 2014 erbrachten sog. Supervisionsleistungen umsatzsteuerfrei sind.
Die Klägerin erbrachte in 2014 als Supervisorin sog. Supervisionsleistungen für den Kreis ..., für Träger der Wohlfahrtspflege, der Kinder- und Jugendhilfe, für die ... und für ähnliche Einrichtungen. Zudem leitete sie Lehrveranstaltungen an der ... Hochschule in Q.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|