Der Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer für den Zeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2014 vom 16.2.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 2.10.2017 wird dahingehend geändert, dass die Lohnsteuer um xxx EUR, der Solidaritätszuschlag um xxx EUR und die Kirchensteuer um xxx EUR herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, welche Aufwendungen der Klägerin (Klin.), die ihr in 2013 für die Durchführung einer Veranstaltung entstanden sind, in die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage nach § 37b Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) einzubeziehen sind.
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