Der Bescheid vom 15. Februar 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. August 2014 wird dahingehend abgeändert, dass der Grundbesitzwert der wirtschaftlichen Einheit C..., B...-straße, mit 2.309.475 € und der auf den Kläger übertragene Anteil mit 769.825 € festgestellt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Revisionsinstanz werden dem Kläger zu 1/8 und dem Beklagten zu 7/8 auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Rechtsstreit befindet sich im zweiten Rechtsgang. Die Beteiligten streiten um die zutreffende Bewertung eines bebauten Grundstücks in C....
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|