FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.02.2020
6 K 1055/18
Normen:
DBA-Frankreich Art. 13 Abs. 5; AO § 37; AO § 218; EStG § 34 Abs. 1 S. 3; EStG § 39b Abs. 3 S. 1; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d); EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a);
Fundstellen:
DStRE 2021, 257
DStZ 2021, 214

Rechtsstreit um einen Anspruch auf Erteilung eines Bescheids über die Freistellung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag; Zulässigkeit der Anwendung der sog. Grenzgänger-Regelung des Art. 13 Abs. 5 DBA FRA auf eine Abfindung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Bewertung der Besteuerung für Entschädigungszahlung bei zuvor zeitweise beschränkter Einkommensteuerpflicht

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2020 - Aktenzeichen 6 K 1055/18

DRsp Nr. 2020/11530

Rechtsstreit um einen Anspruch auf Erteilung eines Bescheids über die Freistellung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag; Zulässigkeit der Anwendung der sog. Grenzgänger-Regelung des Art. 13 Abs. 5 DBA FRA auf eine Abfindung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Bewertung der Besteuerung für Entschädigungszahlung bei zuvor zeitweise beschränkter Einkommensteuerpflicht

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 3/10 und der Beklagte zu 7/10.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten, die dem Beklagten auferlegt worden sind, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

DBA-Frankreich Art. 13 Abs. 5; AO § 37; AO § 218; EStG § 34 Abs. 1 S. 3; EStG § 39b Abs. 3 S. 1; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d); EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a);

Tatbestand

Streitig ist, ob der am xx.xx. 1968 geborene Kläger mit deutscher Staatsangehörigkeit als französischer Grenzgänger einen Anspruch auf Erteilung eines Bescheids über die Freistellung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag hat, die sein inländischer Arbeitgeber aufgrund der Zahlung einer Abfindung einbehalten hat.