Der Haftungsbescheid vom 20. Januar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2013 wird dahin gehend geändert, dass die Haftungssumme um .... EUR auf .... EUR herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob ein vom Beklagten gegenüber dem Kläger erlassener Haftungsbescheid vom 20. Januar 2012 in Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2013 betr. rückständige Umsatzsteuervorauszahlungsverpflichtungen einer X GmbH i. L. mit Sitz in Y (künftig: X GmbH) für die Monate Mai bis einschließlich Oktober 2007 nebst Säumniszuschlägen hierzu in Höhe von rund ... EUR nichtig oder - hilfsweise - rechtswidrig ist. Der Beklagte stützt sowohl den Haftungsbescheid als auch die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung ausschließlich auf § 71 Abgabenordnung (AO) (Beihilfe des Klägers als steuerlichem Berater der X GmbH zur vollendeten Hinterziehung der o. g. Umsatzsteuervorauszahlungs-mehrbeträge).
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