FG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.07.2020
1 K 1070/19
Normen:
AO § 162 Abs. 1 S. 1;

Rechtsstreit um Hinzuschätzungen im Rahmen der Bestimmung des Gewerbesteuermessbetrages für 2018 für die Zwecke der Vorauszahlungen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2020 - Aktenzeichen 1 K 1070/19

DRsp Nr. 2021/12626

Rechtsstreit um Hinzuschätzungen im Rahmen der Bestimmung des Gewerbesteuermessbetrages für 2018 für die Zwecke der Vorauszahlungen

Tenor

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in dem Verfahren 1 K 1070/19

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

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in dem Verfahren 1 K 1174/19

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

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in dem Verfahren 1 K 156/20

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig sind für die Kalenderjahre 2008 bis 2017 (Streitjahre) Hinzuschätzungen und als deren Folge die Höhe des Gewerbesteuermessbetrages für 2018 für die Zwecke der Vorauszahlungen.

1. Der verheiratete Kläger hat vier Kinder.

Er betrieb seit 18. Juli 2008 einen Kebab-Imbiss. Bereits zuvor (ab dem Jahr 2005) war er Inhaber eines anderen Kebab-Imbisses.

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