BFH - Urteil vom 20.02.2001
IX R 94/97
Normen:
FGO § 6 Abs. 4 S. 1, § 113 Abs. 2 S. 1, § 124 Abs. 2 ; AO (1977) § 169 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BB 2001, 978
BFH/NV 2001, 865
BFHE 194, 38
DB 2001, 1074
DStZ 2001, 441
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Rechtsstreitübertragung auf Einzelrichter

BFH, Urteil vom 20.02.2001 - Aktenzeichen IX R 94/97

DRsp Nr. 2001/7598

Rechtsstreitübertragung auf Einzelrichter

»Für den nach § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbaren Beschluss des FG zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ist eine Begründung nicht erforderlich (§ 113 Abs. 2 Satz 1 FGO); dies gilt auch dann, wenn einer der Beteiligten sich zuvor gegen eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ausgesprochen hat.«

Normenkette:

FGO § 6 Abs. 4 S. 1, § 113 Abs. 2 S. 1, § 124 Abs. 2 ; AO (1977) § 169 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) übte in den Veranlagungszeiträumen 1986 bis 1989 (Streitjahre) eine selbständige Tätigkeit als Kfz-Verkäufer aus. Durch notariellen Kaufvertrag vom 21. September 1979 hatte er ein bebautes Grundstück erworben, das er mit Vertrag vom 1. September 1983 vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses an zu gewerblichen Zwecken vermietet hat. Entsprechend einer zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarung überwies der Mieter den Mietzins einschließlich der hierauf entfallenden Umsatzsteuer auf ein Konto der Mutter des Klägers. In den die Streitjahre betreffenden Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen des Klägers sind Mieteinnahmen und -umsätze nicht enthalten.