I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) übte in den Veranlagungszeiträumen 1986 bis 1989 (Streitjahre) eine selbständige Tätigkeit als Kfz-Verkäufer aus. Durch notariellen Kaufvertrag vom 21. September 1979 hatte er ein bebautes Grundstück erworben, das er mit Vertrag vom 1. September 1983 vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses an zu gewerblichen Zwecken vermietet hat. Entsprechend einer zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarung überwies der Mieter den Mietzins einschließlich der hierauf entfallenden Umsatzsteuer auf ein Konto der Mutter des Klägers. In den die Streitjahre betreffenden Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen des Klägers sind Mieteinnahmen und -umsätze nicht enthalten.
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