OLG München - Endurteil vom 18.07.2018
7 U 4225/17
Normen:
GmbHG § 47 Abs. 1 S. 2; GmbHG § 47 Abs. 4 S. 2; HGB § 116 Abs. 2;
Fundstellen:
GmbHR 2018, 1011
MDR 2018, 1260
ZIP 2018, 1630
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 6624/17

Rechtstellung des Gesellschafters einer KommanditgesellschaftBerechtigung zur Teilnahme an Abstimmungen in eigenen Angelegenheiten

OLG München, Endurteil vom 18.07.2018 - Aktenzeichen 7 U 4225/17

DRsp Nr. 2018/10272

Rechtstellung des Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft Berechtigung zur Teilnahme an Abstimmungen in eigenen Angelegenheiten

1. Der in § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG zum Ausdruck gebrachte allgemeine Grundgedanke, dass von einem selbst am Geschäft beteiligten Gesellschafter nicht zu erwarten ist, er werde bei der Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung die eigenen Belange denen der Gesellschaft nachstellen, gilt auch bei einer KG. 2. Ein Gesellschafter einer KG hat bei der Beschlussfassung, die die Vornahme eines Rechtsgeschäfts ihm gegenüber betrifft, kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. 3. Ein Gesellschafter einer KG ist einem demnach grundsätzlich bestehenden Stimmverbot wegen eigener Betroffenheit ausnahmsweise dann nicht unterworfen, wenn über einen körperschaftlichen Sozialakt Beschluss gefasst werden soll. 4. Eine Ausnahme von dem für einen Gesellschafter einer KG wegen eigener Betroffenheit bestehenden Stimmverbot ist nicht schon allein wegen des Vorliegens eines außergewöhnlichen Geschäfts i.S.d. § 116 Abs. 2 HGB zu machen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 29.11.2017, Az. 8 HK O 6624/17, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. 4.