Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.06.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn,
Der Beklagte wird verurteilt, das Wohnungseigentum, bestehend aus einem 219/10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück G, Gebäude - und Gebäudenebenflächen, 2.097 qm groß, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 1. Obergeschoss sowie dem Keller, jeweils Nr. 24 des Aufteilungsplanes, eingetragen beim Amtsgericht Senftenberg im Wohnungsgrundbuch von M Blatt 4674 Zug um Zug gegen Zahlung von 3.000 € an den Kläger aufzulassen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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