OLG München - Endurteil vom 22.03.2017
7 U 3356/16
Normen:
HGB § 166 Abs. 1; HGB § 166 Abs. 3;
Fundstellen:
DB 2017, 2218
ZIP 2017, 1112
Vorinstanzen:
LG München I, vom 08.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 23409/15

Rechtstellung des Kommanditisten einer Publikums-KGAnspruch des Kommanditisten auf Einsicht in Vertragsunterlagen

OLG München, Endurteil vom 22.03.2017 - Aktenzeichen 7 U 3356/16

DRsp Nr. 2017/12676

Rechtstellung des Kommanditisten einer Publikums-KG Anspruch des Kommanditisten auf Einsicht in Vertragsunterlagen

1. Einem Kommanditisten steht gem. § 166 Abs. 3 HGB ein außerordentliches Prüfungsrecht zur Kontrolle der Geschäftsführung zu, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2. Ein wichtiger Grund, der berechtigtes Misstrauen gegen die Geschäftsführung eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG zu begründen vermag, kann in einem massiven Fehler hinsichtlich der Stellplatzsituation des Anlageprojekts im Prospekt der Fondsgesellschaft liegen, der von der Geschäftsbesorgerin zu verantworten ist und die wirtschaftliche Entwicklung der Objektgesellschaft und damit der Fondsgesellschaft insgesamt entscheidend prägt. 3. Ein begründetes Misstrauen in die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft kann auch gerechtfertigt sein aufgrund eines Interessenkonflikts zwischen der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft und der Geschäftsbesorgerin. 4. Eine wirksame Kontrolle der Geschäftsführung durch die Kommanditisten setzt die Einsicht in TÜV-Berichte, Baugenehmigungen, den Generalmietvertrag, den Generalübernehmervertrag und Unterlagen über rechtliche Auseinandersetzungen mit Dritten voraus. Daher besteht insoweit ein Einsichtsrecht.

Tenor

1. 2. - - - - - 3. 4. 5. 6.