OLG Karlsruhe - Urteil vom 14.03.2018
11 U 35/17
Normen:
AktG § 147;
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 11/16

Rechtstellung des von der Hauptversammlung bestellten besonderen Vertreters einer AktiengesellschaftAnforderungen an den Inhalt des GeltendmachungsbeschlussesWirksamkeit der Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Dividenden

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.03.2018 - Aktenzeichen 11 U 35/17

DRsp Nr. 2019/2375

Rechtstellung des von der Hauptversammlung bestellten besonderen Vertreters einer Aktiengesellschaft Anforderungen an den Inhalt des Geltendmachungsbeschlusses Wirksamkeit der Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Dividenden

1. Die von der Rechtsprechung zur gesetzlichen Vertretung bei der Prozessführung (§ 51 ZPO) entwickelten Grundsätze kommen auch dann zur Anwendung, wenn die wirksame Vertretung einer Aktiengesellschaft durch einen von der Hauptversammlung bestellten besonderen Vertreter (§ 147 AktG) in Streit steht.2. Der Geltendmachungsbeschluss nach § 147 AktG muss die zu verfolgenden Ansprüche konkretisieren. Es ist insoweit nicht Aufgabe des besonderen Vertreters, die Voraussetzungen nur möglicher, allein nach der Anspruchsgrundlage bezeichneter Ersatzansprüche erst festzustellen. Hierfür sieht das Gesetz die Sonderprüfung vor.3. Die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft gegen Aktionäre (allein) wegen zu Unrecht ausbezahlter Dividenden, insbesondere aus § 62 AktG, kann die Hauptversammlung nicht nach § 147 AktG beschließen. Ein gleichwohl gefasster Beschluss ist in diesem Punkt nichtig (§ 241 Nr. 3 AktG).