OLG München - Endurteil vom 17.10.2018
7 U 922/18
Normen:
BGB § 151; BGB § 397; BGB § 883 Abs. 2; BGB § 888;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 09.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1280/17

Rechtstellung des VorkaufsberechtigtenAnspruch auf Löschung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten von Erwerbern des Grundstücks

OLG München, Endurteil vom 17.10.2018 - Aktenzeichen 7 U 922/18

DRsp Nr. 2018/16595

Rechtstellung des Vorkaufsberechtigten Anspruch auf Löschung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten von Erwerbern des Grundstücks

1. Das dingliche (im Grundbuch eingetragene) Vorkaufsrecht hat die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des durch die Ausübung des Vorkaufsrechts entstehenden Anspruchs zur Übertragung des Eigentums (§ 1098 Abs. 2 BGB). 2. Der Vorkaufsberechtigte kann nicht einseitig auf das Vorkaufsrecht verzichten. Jedoch kann sich ein Verzicht als Erlassvertrag i.S. von § 397 BGB darstellen. 3. In der Erklärung des Vorkaufsberechtigten, das Vorkaufsrecht nicht ausüben zu wollen, liegt ein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages. Ein solcher kommt unter Anwesenden jedoch nur zustande, wenn das Angebot sofort angenommen wird (hier: verneint).

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München II vom 9.2.2018 (Az.: 10 O 1280/17) aufgehoben.

2.

Die Beklagten werden verurteilt, der Löschung der zu Gunsten der Beklagten im Grundbuch des Amtsgerichts Dachau für K., Blatt ...99 eingetragenen Auflassungsvormerkung betreffend das Grundstück Flurnummer ...94/6, Abteilung II, lfd. Nr. 6 der Eintragungen, der Gemarkung K., B.straße 225, Gebäude- und Freifläche zu 1.218 qm, zuzustimmen und die Löschung zu bewilligen.

3.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. 5.