wird dem Beklagten Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt, soweit er die Abweisung der Klage beantragt.
Zugleich wird ihm insoweit Rechtsanwalt A zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz beigeordnet.
Im Übrigen, nämlich im Hinblick auf seine im Berufungsverfahren weiterverfolgten Widerklageanträge, wird sein Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen.
Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a Abs. 1 ZPO abgeändert werden.
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