BFH - Beschluss vom 01.08.2005
IV B 45/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2186
BFH/NV 2005, 2186
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 09.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2996/01

Rechtsverfolgungskosten als Betriebsausgaben

BFH, Beschluss vom 01.08.2005 - Aktenzeichen IV B 45/04

DRsp Nr. 2005/17726

Rechtsverfolgungskosten als Betriebsausgaben

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Rechtsverfolgungskosten als Folgekosten das rechtliche Schicksal der Zahlung, um die gestritten wurde, teilen. Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung, dass der Streit um die ESt auch bei einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung das Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG berührt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Es fehlt an einer ordnungsgemäßen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat zwar eine Rechtsfrage formuliert, nämlich "ob Rechtsverfolgungskosten, die aufgrund die Gewinnermittlung betreffender Umstände angefallen sind und den Ersatz hierauf fußender Ertragsteuern zum Gegenstand haben, zumindest mittelbar betrieblich veranlasst sind und damit Betriebsausgaben darstellen". Damit hat sie aber die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO genügenden Weise schlüssig dargelegt.