FG Hamburg - Urteil vom 15.02.2008
2 K 244/06
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 ; KStG § 27 Abs. 2 ; AO § 162 ;

Rechtsverletzung bei überhöhter Feststellung des steuerlichen Einlagekontos; Rechtmäßigkeit von Hinzuschätzungen

FG Hamburg, Urteil vom 15.02.2008 - Aktenzeichen 2 K 244/06

DRsp Nr. 2008/12281

Rechtsverletzung bei überhöhter Feststellung des steuerlichen Einlagekontos; Rechtmäßigkeit von Hinzuschätzungen

1. Nimmt das Finanzamt zu Unrecht das Vorliegen einer verdeckten Einlage an und erhöht das steuerliche Einlagekonto entsprechend, liegt hierin keine Rechtsverletzung gegenüber der Körperschaft als Klägerin. Ihr selbst entstehen hieraus keine nachteiligen steuerlichen Folgen, und für die Anteilseigener ist die Feststellung im Hinblick auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vorteilhaft. 2. Bei groben Pflichtverletzungen (z. B. unterlassene Abgabe von Steuererklärungen) und großen Manipulationsmöglichkeiten, wie sie bei ausschließlichen Bargeschäften bestehen, kann sich das Finanzamt bei seiner Schätzung am oberen Rand des Schätzungsrahmens orientieren.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 ; KStG § 27 Abs. 2 ; AO § 162 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Hinzuschätzungen.