BFH - Beschluss vom 09.09.2005
IV B 6/04
Normen:
AO § 179 Abs. 2 S. 2 § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ; FGO § 40 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 22
Vorinstanzen:
FG München, vom 04.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2986/00

Rechtsverletzung durch zu niedrigen Gewinnanteil

BFH, Beschluss vom 09.09.2005 - Aktenzeichen IV B 6/04

DRsp Nr. 2005/19593

Rechtsverletzung durch zu niedrigen Gewinnanteil

1. Eine Klage mit dem Begehren, eine höhere Steuer festzusetzen, ist grds. unzulässig.2. Ausnahmsweise kann ein Kl. auch durch eine zu niedrige Steuerfestsetzung in seinen Rechten verletzt sein. Danach kann eine ESt-Veranlagung auch mit dem Ziel einer höheren Steuerfestsetzung angefochten werden, wenn die angesetzten Besteuerungsgrundlagen eine Bindung für andere Veranlagungen herbeiführen.3. Bei einer einheitlichen Gewinnfeststellung kann ein Stpfl. durch einen zu niedrigen Gewinnanteil in seinen Rechten verletzt sein, wenn sich die Festsetzung in späteren Veranlagungszeiträumen zu seinen Ungunsten auswirken kann oder wenn diese Feststellung eines zu niedrigen Gewinns die Folge eines Bilanzansatzes ist, der sich in vorhergehenden Veranlagungszeiträumen zu Ungunsten des Stpfl. ausgewirkt hat.4. Auch durch einen zu geringen Gewinnanteil infolge teilweiser Nichtübertragung einer Reinvestitionsrücklage auf die Anschaffungskosten eines WG im Gesamthandsvermögen kann ein Gesellschafter in seinen Rechten verletzt sein.

Normenkette:

AO § 179 Abs. 2 S. 2 § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ; FGO § 40 Abs. 2 ;

Gründe: