Rechtsvorgänge zwischen verbundenen Gesellschaften; Rückabwicklung nach § 16 GrEStG
FG Münster, Urteil vom 17.09.2008 - Aktenzeichen 8 K 4809/06 GrE
DRsp Nr. 2008/19342
Rechtsvorgänge zwischen verbundenen Gesellschaften; Rückabwicklung nach § 16GrEStG
1. Eine Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 3GrEStG ist auch dann gegeben, wenn der alle Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft übertragende Rechtsträger zugleich Alleingesellschafter der die Anteile erwerbenden Gesellschaft ist.2. § 16 Abs. 2 Nr. 1GrEStG ist auf den Erwerb und Rückerwerb von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften sinngemäß anzuwenden.3. Kommt bei der Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft der Steuerschuldner seiner Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 6GrEStG nicht ordnungsgemäß nach, scheidet gemäß § 16 Abs. 5GrEStG eine Abstandnahme von der Steuerfestsetzung auch dann aus, wenn die Anzeige bis zum Ergehen des GrESt-Bescheides und vor dem Abschluß des Aufhebungsvertrages nachgeholt wird (entgegen BFH-Beschl. v. 17.03.2006 II B 157/05, BFH/NV 2006, 1341).
Streitig ist, ob von der Besteuerung eines Erwerbsvorgangs i.S. des § 1 Abs. 3Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), den die Kaufvertragsparteien rückabgewickelt haben, gem. § 16GrEStG Abstand zu nehmen ist.
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