FG Münster - Urteil vom 17.09.2008
8 K 4809/06 GrE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 ; GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 1 ; GrEStG § 16 Abs. 5 ; GrEStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1996

Rechtsvorgänge zwischen verbundenen Gesellschaften; Rückabwicklung nach § 16 GrEStG

FG Münster, Urteil vom 17.09.2008 - Aktenzeichen 8 K 4809/06 GrE

DRsp Nr. 2008/19342

Rechtsvorgänge zwischen verbundenen Gesellschaften; Rückabwicklung nach § 16 GrEStG

1. Eine Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 3 GrEStG ist auch dann gegeben, wenn der alle Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft übertragende Rechtsträger zugleich Alleingesellschafter der die Anteile erwerbenden Gesellschaft ist. 2. § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG ist auf den Erwerb und Rückerwerb von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften sinngemäß anzuwenden. 3. Kommt bei der Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft der Steuerschuldner seiner Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 GrEStG nicht ordnungsgemäß nach, scheidet gemäß § 16 Abs. 5 GrEStG eine Abstandnahme von der Steuerfestsetzung auch dann aus, wenn die Anzeige bis zum Ergehen des GrESt-Bescheides und vor dem Abschluß des Aufhebungsvertrages nachgeholt wird (entgegen BFH-Beschl. v. 17.03.2006 II B 157/05, BFH/NV 2006, 1341).

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 ; GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 1 ; GrEStG § 16 Abs. 5 ; GrEStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob von der Besteuerung eines Erwerbsvorgangs i.S. des § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), den die Kaufvertragsparteien rückabgewickelt haben, gem. § 16 GrEStG Abstand zu nehmen ist.