BAG - Urteil vom 27.07.2021
9 AZR 326/20
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; BGB § 276 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; GVG § 17a Abs. 5; VwGO § 40 Abs. 1; ZPO § 114; ZPO § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
AP GG Art. 33 Abs. 2 Nr. 83
AuR 2022, 40
BAGE 175, 281
BB 2021, 2867
EzA GG Art. 33 Nr. 54
EzA-SD 2021, 10
MDR 2022, 177
NZA 2021, 1775
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 17.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 19/18
ArbG Gera, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 256/16

Rechtsweg bei KonkurrentenklageSchadensersatzanspruch bei Nichtberücksichtigung einer Bewerbung im öffentlichen DienstVorrang des einstweiligen Rechtsschutzes aus Art. 33 Abs. 2 GG vor der Schadensersatzklage nach § 839 Abs. 3 BGBProzesskostenhilfeverfahren als ausreichende Prozesshandlung des mittellosen BewerbersSofortige Beschwerde bei Ablehnung der Prozesskostenhilfe

BAG, Urteil vom 27.07.2021 - Aktenzeichen 9 AZR 326/20

DRsp Nr. 2021/17367

Rechtsweg bei Konkurrentenklage Schadensersatzanspruch bei Nichtberücksichtigung einer Bewerbung im öffentlichen Dienst Vorrang des einstweiligen Rechtsschutzes aus Art. 33 Abs. 2 GG vor der Schadensersatzklage nach § 839 Abs. 3 BGB Prozesskostenhilfeverfahren als ausreichende Prozesshandlung des mittellosen Bewerbers Sofortige Beschwerde bei Ablehnung der Prozesskostenhilfe

1. Nach der Wertung des § 839 Abs. 3 BGB kann ein zu Unrecht abgelehnter Stellenbewerber einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich nur dann erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn er sich im Vorfeld der Stellenbesetzung bemüht hat, seine Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG durch die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes zu wahren und dadurch den Eintritt des Schadens abzuwenden. 2. Zur Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs ist eine mittellose Partei nicht gehalten, auf eigene Kosten ein Eilverfahren zu betreiben, um dem Arbeitgeber die Besetzung der Stelle gerichtlich untersagen zu lassen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist die Durchführung eines Prozesskostenhilfeverfahrens, an das sich für den Fall, dass das Gericht Prozesskostenhilfe gewährt, ein Eilverfahren anschließt. 3. Lehnt das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, obliegt es dem Bewerber im Regelfall, die Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde anzufechten. Orientierungssätze: