I.
Mit ihrer am 20.07.2001 gegen die Beklagten erhobenen Klage machen die Kläger eine anwaltliche Gebührenforderung geltend, da sie für die Beklagten in einem Verfahren vor dem Finanzgericht Hamburg (Az.: V 254/98) tätig geworden seien.
Mit Verfügung vom 24.07.2001 wurden die Kläger um Äußerung zur Zuständigkeit des Finanzgerichtes gebeten. Zugleich wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Verweisung an das zuständige Amtsgericht in Betracht komme.
Die Kläger haben daraufhin mit Schriftsatz vom 30.07.2001 die Verweisung an das Amtsgericht Hamburg beantragt.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|