FG Hamburg - Beschluss vom 14.09.2001
II 297/01
Normen:
ZPO § 34 ; FGO § 70 ; GVG § 17a ;

Rechtsweg bei Streitigkeiten über Gebührenforderung

FG Hamburg, Beschluss vom 14.09.2001 - Aktenzeichen II 297/01

DRsp Nr. 2002/1005

Rechtsweg bei Streitigkeiten über Gebührenforderung

Für die Gebührenforderung eines Rechtsanwaltes, der in einem finanzgerichtlichen Verfahren tätig geworden ist, ist der Finanzrechtsweg auch nicht nach § 155 FGO i.V.m. § 34 ZPO gegeben.

Normenkette:

ZPO § 34 ; FGO § 70 ; GVG § 17a ;

Tatbestand:

I.

Mit ihrer am 20.07.2001 gegen die Beklagten erhobenen Klage machen die Kläger eine anwaltliche Gebührenforderung geltend, da sie für die Beklagten in einem Verfahren vor dem Finanzgericht Hamburg (Az.: V 254/98) tätig geworden seien.

Mit Verfügung vom 24.07.2001 wurden die Kläger um Äußerung zur Zuständigkeit des Finanzgerichtes gebeten. Zugleich wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Verweisung an das zuständige Amtsgericht in Betracht komme.

Die Kläger haben daraufhin mit Schriftsatz vom 30.07.2001 die Verweisung an das Amtsgericht Hamburg beantragt.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Rechtsweg zu dem Finanzgericht Hamburg ist gemäß § 33 Abs. 1 und 2 FGO nicht zulässig, so dass das Gericht dies nach § 17a Abs. 2 GVG auszusprechen und das Verfahren an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen hat.