OLG München - Beschluss vom 27.03.2018
7 W 282/18
Normen:
GVG § 17 Abs. 1; HGB § 171 Abs. 2; HGB § 172 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
NZI 2018, 529
Vorinstanzen:
LG München II, vom 26.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 810/17

Rechtsweg für Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen einen Kommanditisten der in Insolvenz gefallenen Gesellschaft

OLG München, Beschluss vom 27.03.2018 - Aktenzeichen 7 W 282/18

DRsp Nr. 2018/5810

Rechtsweg für Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen einen Kommanditisten der in Insolvenz gefallenen Gesellschaft

Für die Geltendmachung der Kommanditistenhaftung gemäß §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 Satz 2 HGB durch den Insolvenzverwalter ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten auch dann gegeben, wenn eine der angemeldeten Insolvenzforderungen eine Rechtsweg fremde Steuerbordforderung ist. Die ausschließlich zu § 93 InsO entwickelte Rechtsprechung zur Rechtswegzuständigkeit bei Geltendmachung einer § 33 FGO unterfallenden Forderung gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter durch den Insolvenzverwalter ist nicht auf Haftungsfälle nach §§ 171 Abs. 2,172 Abs. 4 Satz 2 HGB übertragbar.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 26.01.2018, Az. 14 O 810/17 Ins, wird zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.495,00 € festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG § 17 Abs. 1; HGB § 171 Abs. 2; HGB § 172 Abs. 4 S. 2;

Gründe

I.

Die Parteien streiten vor dem Landgericht München II (Az. 14 O 810/17 Ins) um eine Inanspruchnahme des Beklagten nach §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 S. 2 HGB.