BFH - Beschluss vom 07.04.2020
II B 82/19
Normen:
DS-GVO Art. 2 Abs. 2 Buchst. d; AO § 32i, § 208; FGO § 33; GVG § 13, § 17a; BDSG § 20, § 45, § 57;
Fundstellen:
BB 2020, 1493
BFH/NV 2020, 1006
BStBl II 2020, 624
CR 2020, 545
DStRE 2020, 948
DStZ 2020, 595
ITRB 2020, 207
NJW 2020, 2135
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 30.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1493/19

Rechtsweg für Ansprüche eines Steuerpflichtigen auf Auskunft über bei einem Finanzamt gespeicherte Daten

BFH, Beschluss vom 07.04.2020 - Aktenzeichen II B 82/19

DRsp Nr. 2020/8968

Rechtsweg für Ansprüche eines Steuerpflichtigen auf Auskunft über bei einem Finanzamt gespeicherte Daten

1. Die Datenschutz-Grundverordnung ist auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden nicht anwendbar. 2. Für Ansprüche nach dem BDSG ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 30.09.2019 – 10 K 1493/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

DS-GVO Art. 2 Abs. 2 Buchst. d; AO § 32i, § 208; FGO § 33; GVG § 13, § 17a; BDSG § 20, § 45, § 57;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wird beim Finanzamt (FA A) umsatzsteuerlich geführt. Im Jahre 2014 schaltete das FA A den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—), dort die Steuerfahndung ein, die wegen verschiedener Vorwürfe im Jahre 2015 Steuerstrafverfahren gegen den Kläger einleitete. Die strafrechtlichen Ermittlungen, jedoch noch nicht das Strafverfahren selbst, wurden durch den Bericht der Steuerfahndung des FA vom 10.08.2018 abgeschlossen. Dieser enthielt in Bezug auf den Kläger und dessen Bruder unter dem Abschnitt "Hintergrund der Prüfung" den Satz: