OLG Nürnberg - Beschluss vom 11.04.2018
13 W 452/18
Normen:
GVG § 13; GVG § 17a Abs. 4 S. 3; FGO § 33; HGB § 171 Abs. 1; HGB § 171 Abs. 2; HGB § 172 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 05.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 1266/17

Rechtsweg für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Kommanditisten einer in Insolvenz gefallenen KG

OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 13 W 452/18

DRsp Nr. 2018/9990

Rechtsweg für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Kommanditisten einer in Insolvenz gefallenen KG

Für auf §§ 171, 172 Abs. 4 HGB gestützte Ansprüche gegen die Kommanditisten einer in Insolvenz gefallenen GmbH ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten auch dann gegeben, wenn in der Insolvenztabelle eine Forderung des Finanzamts ausgewiesen ist.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 05.02.2018 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

3.

Der Beschwerdewert wird auf 2.250,00 € festgesetzt.

4.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG § 13; GVG § 17a Abs. 4 S. 3; FGO § 33; HGB § 171 Abs. 1; HGB § 171 Abs. 2; HGB § 172 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter der F Fonds Nr. 17 "A GmbH & Co. C. KG" vom Beklagten als Kommanditisten die Rückzahlung von Ausschüttungen, während die Kapitalanteile der Kommanditisten unter den Betrag der Einlage herabgemindert war. Der Kläger legte eine Insolvenztabelle (Anlage K 2) vor, aus der sich die Anmeldung einer Forderung "Gewerbesteuer 2013" des Finanzamtes H-Mitte ergibt.

Der Beklagte beantragte eine Vorabentscheidung nach § 17 a GVG über den Rechtsweg der Steuerforderung.