Der Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 7. September 2022 wird aufgehoben.
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit wird für zulässig erklärt.
Die gemäß § 17a Abs 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), §§ 172 f Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist eröffnet.
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