Die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 14.11.2018 -
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.775 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten in der Beschwerdeinstanz um die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten für die vom Kläger erhobene Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung "des zwischen den Parteien bestehenden Dienstverhältnisses".
Der Kläger ist seit 2008 bei der Beklagten beschäftigt. Alleinige Gesellschafterin der Beklagten ist die B AG.
Zunächst verband die Parteien der Anstellungsvertrag vom 29.04.2008 (Bl. 5 ff. d. A.).
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