BGH - Beschluß vom 27.07.2006
IX ZB 141/05
Normen:
AO § 191 Abs. 1 S. 2 ; AnfG (1999) § 7 ; GVG § 17a ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1377
DB 2006, 1984
DStR 2006, 1901
InVo 2007, 83
MDR 2007, 232
NZI 2006, 585
WM 2006, 1794
ZIP 2006, 1603
ZInsO 2006, 870
ZVI 2006, 447
Vorinstanzen:
OLG München, vom 19.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 W 1452/05
LG München I, vom 24.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 5558/04

Rechtsweg gegen einen Duldungsbescheid der Finanzbehörde

BGH, Beschluß vom 27.07.2006 - Aktenzeichen IX ZB 141/05

DRsp Nr. 2006/23008

Rechtsweg gegen einen Duldungsbescheid der Finanzbehörde

»Sowohl gegen einen Duldungsbescheid der Finanzbehörde, mit welchem diese einen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch geltend macht, als auch gegen einen bloß drohenden Duldungsbescheid dieses Inhalts ist für den Anfechtungsgegner ausschließlich der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben.«

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1 S. 2 ; AnfG (1999) § 7 ; GVG § 17a ;

Gründe:

I. Die Klägerin erwarb treuhänderisch Beteiligungen an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Danach kündigte das Finanzamt, das Forderungen gegen die bisherigen Inhaber der Beteiligungen hat, der Klägerin an, es werde diesen Erwerb nach Maßgabe der Vorschriften des Anfechtungsgesetzes in Verbindung mit § 191 AO anfechten.

Die Klägerin hat vor dem Landgericht Klage auf Feststellung erhoben, dass der verklagte Freistaat zur Anfechtung nicht berechtigt sei. Später erließ das Finanzamt zwei Duldungsbescheide gegen die Klägerin, wogegen diese Einspruch einlegte, über den noch nicht entschieden ist.