LAG Düsseldorf - Beschluss vom 19.07.2022
3 Ta 90/22
Normen:
GVG § 17a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 2 Abs. 3; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1 und 3; EFZG § 1 Abs. 2; EFZG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4; GmbHG § 35; GmbHG § 46;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 25.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2019/21

Rechtsweg zum Arbeitsgericht in sog. sic-non-FällenKeine Zusammenhangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG bei sog. sic-non-FällenKonkludente Aufhebung eines Arbeitsvertrags bei Abschluss eines GeschäftsführervertragsNeubegründung des früheren Arbeitsverhältnisses nach Abberufung als Geschäftsführer

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 19.07.2022 - Aktenzeichen 3 Ta 90/22

DRsp Nr. 2022/11483

Rechtsweg zum Arbeitsgericht in sog. "sic-non-Fällen" Keine Zusammenhangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG bei sog. "sic-non-Fällen" Konkludente Aufhebung eines Arbeitsvertrags bei Abschluss eines Geschäftsführervertrags Neubegründung des früheren Arbeitsverhältnisses nach Abberufung als Geschäftsführer

1. Macht ein ehemaliger Geschäftsführer nach Abberufung bei streitiger (Neu-)Begründung eines Arbeitsverhältnisses Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geltend und fehlt eine vertragliche Regelung zu einem solchen Anspruch, so dass er allein auf § 3 Abs. 1 EFZG gestützt werden kann, begründet dieser Teil der Klage einen sog. sic-non Fall, in dem allein aufgrund der doppelrelevanten Rechtsansicht des Klägers, im Streitzeitraum Arbeitnehmer gewesen zu sein, insoweit der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten begründet ist.2. Werden neben der Entgeltfortzahlungsklage weitere Ansprüche geltend gemacht, ist für diese gesondert die Rechtswegzuständigkeit zu prüfen, denn sic-non-Fälle können keine Zusammenhangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG begründen.