Es wird festgestellt, dass die Arrestanordnung des Beklagten vom 28. August 2013 rechtswidrig war.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Arrestanordnung vom 28. August 2013, mit der der dingliche Arrest in das Vermögen der Klägerin zur Sicherung der Körperschaftsteuer und der Solidaritätszuschläge zur Körperschaftsteuer für die Zeiträume 2007 bis 2009 in Höhe von insgesamt 216.955 € angeordnet wurde.
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