FG Bremen - Gerichtsbescheid vom 27.02.2017
3 K 17/16 (1)
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; EStG § 70 Abs. 2;

Rechtswidrige Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld sowie der Erstattung überzahlten Kindergeldes

FG Bremen, Gerichtsbescheid vom 27.02.2017 - Aktenzeichen 3 K 17/16 (1)

DRsp Nr. 2017/5480

Rechtswidrige Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld sowie der Erstattung überzahlten Kindergeldes

Tenor

Der Bescheid vom 11. September 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Februar 2016 wird aufgehoben, soweit darin für die Monate Oktober 2010 bis Dezember 2010 die Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld für das Kind J. und die Erstattung überzahlten Kindergeldes i.H.v. von 552,- € angeordnet worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 91,67 % und die Beklagte zu 8,33 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; EStG § 70 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 11. September 2015, mit dem diese die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind J., geboren am ... 1989, für den Zeitraum Oktober 2010 bis September 2013 aufhob und gezahltes Kindergeld i.H.v. 6.624,- € zurückforderte.

Der Kläger ist Vater des Kindes J. und einer weiteren Tochter (S.). Die Kindesmutter verstarb im November 2001. Bis dahin wurde das Kindergeld für die beiden Kinder der Kindesmutter ausgezahlt, und zwar von der ... (Familienkasse des öffentlichen Dienstes in ...).