FG Bremen - Urteil vom 10.11.2022
2 K 16/21 (3)
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 S. 1;

Rechtswidrige Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung für Unter-25-Jährigen bei felender Fähigkeit sich selbst zu unterhalten infolge Behinderung

FG Bremen, Urteil vom 10.11.2022 - Aktenzeichen 2 K 16/21 (3)

DRsp Nr. 2023/1335

Rechtswidrige Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung für Unter-25-Jährigen bei felender Fähigkeit sich selbst zu unterhalten infolge Behinderung

Tenor

Der Bescheid vom ...2020 über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2020 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom ...2020 werden mit Wirkung für die Monate Oktober 2020 bis Januar 2021 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung ab dem Monat Oktober 2020.

Die Beklagte hatte zuletzt mit Bescheid vom ...2018 zugunsten des Klägers Kindergeld für das Kind ... (im Folgenden: K), geboren am ..., ab Monat November 2018 festgesetzt.

Am ... schloss K einen Ausbildungsvertrag mit der Bundesagentur für Arbeit für den Zeitraum ...2019 bis ...2022 ab. Dieser ging am ...2019 bei der Beklagten ein.