FG München - Urteil vom 17.03.2004
3 K 1481/01
Normen:
Zollkodex Art. 8 Art. 9 Abs. 4 Art. 10 ; AO § 125 ;

Rechtswidrige Verlängerung einer Ausschlussfrist; Zoll; Abschöpfung

FG München, Urteil vom 17.03.2004 - Aktenzeichen 3 K 1481/01

DRsp Nr. 2004/6765

Rechtswidrige Verlängerung einer Ausschlussfrist; Zoll; Abschöpfung

1. Zur Fristberechnung. 2. Eine rechtswidrige Verlängerung der Ausschlussfrist für die Vorlage der Lebendbescheinigung von Rindern kann nur zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerrufs aufgeschoben werden. 3. Eine rechtswidrige geringfügige Verlängerung der o.a. Vorlagefrist stellt keinen nichtigen Verwaltungsakt dar.

Normenkette:

Zollkodex Art. 8 Art. 9 Abs. 4 Art. 10 ; AO § 125 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die zollbegünstigte besondere Verwendung von Rindern erfüllt sind.

Die Klägerin ließ am 13. März 1995 28 lebende Rinder, Hausrinder, mit einem Gewicht von mehr als 160-300 kg, Simmenthaler Fleckviehrasse, unter zollamtlicher Überwachung, mit der Codenummer 0102 9049 0400 aus Tschechien anmelden und beantragte die Abfertigung zum freien Verkehr zur besonderen Verwendung unter zollamtlicher Überwachung. Sie legte bei der Abfertigung die Warenrechnung, die Tiergesundheitsbescheinigungen, die Grenzübertrittsbescheinigung und die Einfuhrlizenz Nr. 24.103-002/95 vom 17. Februar 1995 mit Anteilsbescheinigung Nr. 146/94/31-0244 vor.