BFH - Beschluß vom 06.07.1999
IX B 21/99
Normen:
AO § 157 Abs. 2, § 171 Abs. 8, § 179 Abs. 1, § 182 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 4

Rechtswidrige Vorläufigkeitserklärung; Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 8 AO

BFH, Beschluß vom 06.07.1999 - Aktenzeichen IX B 21/99

DRsp Nr. 1999/8781

Rechtswidrige Vorläufigkeitserklärung; Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 8 AO

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH löst ein vorläufiger Bescheid auch bei rechtswidriger Vorläufigkeitserklärung die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 8 AO aus, sofern diese nicht vom Stpfl. mit Erfolg angefochten wird. 2. Der USt-Bescheid ist mangels entsprechender gesetzlicher Bestimmung hinsichtlich der Vorsteuerabzugsberechtigung kein Grundlagenbescheid für den ESt-Bescheid.

Normenkette:

AO § 157 Abs. 2, § 171 Abs. 8, § 179 Abs. 1, § 182 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Kläger haben weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), noch einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) schlüssig dargelegt.

1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache