Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Oktober 2019 aufgehoben.
Der Klägerin wird wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 244.029,48 €
I.
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