BGH - Beschluss vom 02.07.2020
VII ZB 46/19
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 233;
Fundstellen:
AnwBl 2020, 616
BauR 2020, 1682
FamRB 2021, 67
FamRZ 2020, 1572
MDR 2020, 1202
NJW-RR 2020, 1129
WM 2021, 2300
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 22.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 151/17
OLG Frankfurt/Main, vom 28.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 29 U 166/19

Rechtswidrige Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist; Der Prozessbevollmächtigte einer Partei darf die Unterschriftenkontrolle einer sorgfältig überwachten und als zuverlässig erprobten Bürokräften überlassen; Keine Pflicht des Rechtsanwalts zur stichprobenartigen Kontrolle einer in langjähriger Tätigkeit bewährten Bürokraft

BGH, Beschluss vom 02.07.2020 - Aktenzeichen VII ZB 46/19

DRsp Nr. 2020/11316

Rechtswidrige Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist; Der Prozessbevollmächtigte einer Partei darf die Unterschriftenkontrolle einer sorgfältig überwachten und als zuverlässig erprobten Bürokräften überlassen; Keine Pflicht des Rechtsanwalts zur stichprobenartigen Kontrolle einer in langjähriger Tätigkeit bewährten Bürokraft

Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, durch Stichproben eine allgemeine Anweisung zur Ausgangskontrolle der Schriftsätze zu überwachen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die mit dieser Aufgabe betraute Bürokraft während ihrer langjährigen Tätigkeit noch nie eine Frist versäumt hatte und es sich um einen einmaligen Fehler handelte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22. Juni 1988 - VIII ZR 72/88, VersR 1988, 1141).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Oktober 2019 aufgehoben.

Der Klägerin wird wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 244.029,48 €

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 233;

Gründe

I.