FG Köln - Urteil vom 21.04.2005
10 K 7737/00
Normen:
AO § 130 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 582

Rechtswidriger Verwaltungsakt; Rücknahme; Verspätungszuschläge

FG Köln, Urteil vom 21.04.2005 - Aktenzeichen 10 K 7737/00

DRsp Nr. 2007/14994

Rechtswidriger Verwaltungsakt; Rücknahme; Verspätungszuschläge

Die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes steht im Ermessen der Finanzbehörde. Erlischt eine Gesellschaft durch Verschmelzung, so ist bei einem Antrag auf Rücknahme von Verspätungszuschlägen in die Ermessenserwägungen mit einzubeziehen, dass der Steuerpflichtige, der die Verspätung verschuldet hat, nicht mehr durch Festsetzung von Verspätungszuschlägen zu einer rechtzeitigen Abgabe von Erklärungen angehalten werden kann.

Normenkette:

AO § 130 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die M-KG betrieb ein Unternehmen für Großbautenreinigung. Zum 01.01.1995 ist die Klägerin durch Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der M-KG geworden. Da die M-KG die monatlichen Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen für Juni bis September 1994 (Lohnsteuer) bzw. Mai bis August 1994 (Umsatzsteuer) verspätet abgab, setzte der Beklagte folgende Verspätungszuschläge fest:

Voranmeldung

Festsetzungsdatum

Verspätungszuschlag

Umsatzsteuer 5/1994

22.09.1994

10.000,00 DM

Umsatzsteuer 6/1994

21.09., 03.11.1994

8.980,00 DM

Umsatzsteuer 7/1994

19.10.1994

10.000,00 DM

Umsatzsteuer 8/1994

18.11.1994

10.000,00 DM

Lohnsteuer 6/1994

30.09.1994

4.460,00 DM

Lohnsteuer 7/1994

20.09., 21.10.1994

4.560,00 DM

Lohnsteuer 8/1994

28.11.1994

7.720,00 DM

Lohnsteuer 9/1994

28.11.1994

7.410,00 DM

63.130,00 DM.

Diese Bescheide ergingen jeweils mit Rechtsmittelbelehrung.