LSG Hamburg - Urteil vom 21.06.2022
L 1 KR 14/22 B ER
Normen:
SGB V § 71 Abs. 6 S. 1-3; SGB V a.F. § 127 Abs. 1; SGB V § 127 Abs. 1 S. 2; SGB V a.F. § 127 Abs. 2; SGB V § 127 Abs. 2 S. 2;

Rechtswidrigkeit der außerordentlichen Kündigung eines Rahmenvertrags zur Hilfsmittelversorgung in der gesetzlichen KrankenversicherungErforderlichkeit einer erheblichen Rechtsverletzung und einer aufsichtsrechtlichen Verfügung

LSG Hamburg, Urteil vom 21.06.2022 - Aktenzeichen L 1 KR 14/22 B ER

DRsp Nr. 2022/15791

Rechtswidrigkeit der außerordentlichen Kündigung eines Rahmenvertrags zur Hilfsmittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung Erforderlichkeit einer erheblichen Rechtsverletzung und einer aufsichtsrechtlichen Verfügung

Tatbestandsvoraussetzung des Kündigungsrechts gemäß § 71 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 SGB V ist eine in dem Vertrag liegende erhebliche Rechtsverletzung, die nur durch eine Vertragsauflösung behoben werden kann. Zusätzlich muss als Tatbestandsvoraussetzung auch eine entsprechende Verfügung der Aufsichtsbehörde vorliegen – hier im Falle der Beendigung eines Rahmenvertrages über die Hilfsmittelversorgung mit ableitenden Inkontinenzhilfen nach § 127 Abs. 1 SGB V durch die Kündigungserklärung der Krankenkasse im Hinblick auf die Vereinbarung von sogenannten 10-Stellern.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 5. Januar 2022 aufgehoben und im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass der Rahmenvertrag über die Hilfsmittelversorgung der Versicherten der Antragsgegnerin mit ableitenden Inkontinenzhilfen nach § 127 Abs. 1 SGB V (LEGS: 19 99 L26) nicht durch die Kündigungserklärung der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13. April 2021 beendet wurde.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Antragsgegnerin.

Normenkette:

SGB V § 71 Abs. 6 S. 1-3;