Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 5. Januar 2022 aufgehoben und im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass der Rahmenvertrag über die Hilfsmittelversorgung der Versicherten der Antragsgegnerin mit ableitenden Inkontinenzhilfen nach § 127 Abs. 1 SGB V (LEGS: 19 99 L26) nicht durch die Kündigungserklärung der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13. April 2021 beendet wurde.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Antragsgegnerin.
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