FG Köln - Urteil vom 11.07.2019
13 K 2469/17
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;

Rechtswidrigkeit der Verweigerung der Anwendung der erweiterten Kürzung

FG Köln, Urteil vom 11.07.2019 - Aktenzeichen 13 K 2469/17

DRsp Nr. 2022/4118

Rechtswidrigkeit der Verweigerung der Anwendung der erweiterten Kürzung

Tenor

Der Änderungsbescheid für 2011 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 21. Februar 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. August 2017 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG -.

Die Klägerin ist eine im Jahr 2005 unter dem Namen P GmbH & Co. KG zunächst in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft gegründete Objektgesellschaft - im Folgenden für die Zeit vor der Umwandlung: KG -. Ihre Gesellschafter waren die P GmbH als Komplementärin ohne Einlage und die E GmbH mit einer Kommanditeinlage von ... €.

Ihr Gesellschaftszweck war der Erwerb, die Errichtung und die Vermietung von Grundstücken, Baulichkeiten und Anlagen aller Art sowie zugehöriger Nebengeschäfte. Tatsächlich hatte sie im Jahr der Gründung Grundstücke in F erworben, Gebäude und Anlagen errichtet und zwecks des Betriebes eines ...marktes an eine zum gleichen Konzern gehörende Gesellschaft vermietet.