FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.09.2012
6 K 1824/11
Normen:
EStG § 74 Abs. 1;

Rechtswidrigkeit einer nach § 74 Abs. 1 EStG getroffenen Ermessensentscheidung der Familienkasse - i.d.R. keine Abzweigung des Kindergeldes bei Aufnahme des behinderten Kindes in den Haushalt des Berechtigten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen 6 K 1824/11

DRsp Nr. 2012/20948

Rechtswidrigkeit einer nach § 74 Abs. 1 EStG getroffenen Ermessensentscheidung der Familienkasse - i.d.R. keine Abzweigung des Kindergeldes bei Aufnahme des behinderten Kindes in den Haushalt des Berechtigten

1. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG kann offen bleiben, wenn das Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt wurde (Anschluss an BFH, Urteil vom 11. März 2004 VII R 52/02, BStBl II 2004, 579). 2. Nach Abschnitt 74.1.2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 DA-FamEStG kommt eine Abzweigung nicht in Betracht, wenn der Berechtigte regelmäßig Unterhaltsleistungen erbringt, die den Betrag des anteiligen Kindergeldes übersteigen. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn das Kind in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen worden ist. Dies gilt nach dem Klammerzusatz nur dann nicht, wenn eine Sachverhaltsgestaltung vorliegt, die der BFH-Entscheidung vom 17. Dezember 2008 (III R 6/07, BFHE 224, 228, BStBl II 2009, 926) entspricht. Ausgenommen von der grundsätzlichen Vermutung sind damit diejenigen Fälle, in denen der Kindergeldberechtigte selbst von Arbeitslosengeld II (ALG II, §§ 19 ff des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - SGB II -) lebt, da auf dieses das Kindergeld als Einkommen angerechnet wird.