FG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.06.2022
1 K 2740/19
Normen:
AO § 169 Abs. 1 S. 1;

Rechtswidrigkeit von Einkommensteuer-, Gewerbesteuermess- und Umsatzsteuerbescheiden wegen Festsetzungsverjährung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.06.2022 - Aktenzeichen 1 K 2740/19

DRsp Nr. 2023/2083

Rechtswidrigkeit von Einkommensteuer-, Gewerbesteuermess- und Umsatzsteuerbescheiden wegen Festsetzungsverjährung

Tenor

1.

Die Bescheide über die Umsatzsteuer für die Kalenderjahre 2010 und 2011 vom 19.03.2019, über den Gewerbesteuermessbetrag für die Erhebungszeiträume 2010 und 2011 vom 19.03.2019 und die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2010 vom 19.03.2019 und für den Veranlagungszeitraum 2011 vom 19.03.2019 sowie vom 16.07.2019 und insoweit auch die Einspruchsentscheidungen hierzu jeweils vom 15.10.2019 werden aufgehoben; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 90 %, der Beklagte 10 %.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 €, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 € kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig sind Hinzuschätzungen bei China-Restaurants.